Harz-Camp Bremer Teich

   

Harz-Camp Bremer Teich

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unterkünfte / Stellplätze der Harz-Camp Bremer Teich GmbH

Sehr geehrter Gast,
die Harz-Camp Bremer Teich GmbH, nachstehend als „Campingplatzbetreiber aufgeführt, ist Eigentümerin bzw. Betreiberin des Harz-Camp Bremer Teichs. Die Mitarbeiter des Harz-Camp Bremer Teichs setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung ein, um Ihren Aufenthalt im Harz-Camp Bremer Teich so angenehm wie möglich zu gestalten.

Dazu tragen auch klare Vereinbarungen über Ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner des Campingplatzbetreibers und als Gast bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Leistungsbedingungen treffen wollen. Diese Bedingungen werden, soweit rechtswirksam vereinbart, Inhalt des Unterkunfts- bzw. Stellplatzmietvertrages, den Sie – nachfolgend „der Gast“ genannt – im Buchungsfall mit dem Campingplatzbetreiber abschließen.

Lesen Sie bitte daher diese Leistungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Buchung

1.1. Der Campingplatzbetreiber vermietet sowohl Wohnmobil- und sonstige Campingstellplätze als auch Unterkünfte (z.B. Ferienhaus, Chalet, Glampingunterkünfte, Mietzelte etc.) im Harz-Camp Bremer Teich.

1.2. Für alle Buchungsarten gilt:
a) Grundlage des Angebots des Campingplatzbetreibers und der Buchung des Gastes sind die Beschreibungen des jeweiligen Angebots im Internet bzw. in den Printmedien des Campingplatzes und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.

b) Reisevermittler und Buchungsstellen sind vom Campingplatzbetreiber nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Campingplatzbetreibers hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunfts-/Stellplatz- bzw. Leistungsbeschreibung stehen.

c) Angaben in Katalogen und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom Campingplatzbetreiber herausgegeben werden, sind für den Campingplatzbetreiber und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Campingplatzbetreibers gemacht wurden.

d) Unverbindliche Reservierungen (Optionen), die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Campingplatzbetreibers möglich. Ist eine unverbindliche Reservierung nicht ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung grundsätzlich zu einem für den Campingplatzbetreiber und den Gast rechtsverbindlichen Vertrag. Ist eine Option schriftlich vereinbart worden, so hat der Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt dem Campingplatzbetreiber Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht oder nicht fristgemäß, verfallt die Option ohne weitere Benachrichtigungspflicht des Campingplatzbetreibers. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so wird die Buchung unabhängig einer vom Campingplatzbetreibers noch erfolgenden Buchungsbestätigung mit Zugang der Nachricht des Gastes beim Campingplatzbetreiber verbindlich.

1.3. Angebote, die der Campingplatzbetreiber bzw. Mitarbeiter des Campingplatzbetreibers auf entsprechende Anfrage hin (insbesondere zu Art und Zahl verfügbarer Unterkünfte, Preisen und Zusatzleistungen) unterbreitet sind grundsätzlich unverbindliche Verfügbarkeitsauskünfte und stellen kein verbindliches Vertragsangebot an den Gast dar.

1.4. Für Buchungen, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Gast dem Campingplatzbetreibers den Abschluss des Leistungsvertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail übermittelten Buchungsbestätigung des Campingplatzbetreibers zustande.

1.5. Für die telefonische Abstimmung von Leistungen gilt:
Die Mitarebiter des Campingplatzbetreibes nehmen telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Gasts entgegen und reservieren für ihn die entsprechende Leistung. Im Übrigen erfolgen die Vertragserklärungen der Parteien und ggf. der Vertragsschluss nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 1.4.

1.6. Für Präsenzbuchungen von Leistungen vor Ort im Harz-Camp Bremer Teich
gilt:

a) Auf Grundlage seines Buchungswunsches erhält der Gast bei Präsenzbuchungen eine Rechnung für den von ihm gebuchten Zeitraum, inklusive aller dazugehörigen Leistungen.

1.7. Bei Buchungen, die über ein Online-Buchungsverfahren erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben.

b) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) “zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem Campingplatzbetreiber den Abschluss des Leistungsvertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Gast ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen” begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Gastaufnahme- bzw. Stellplatzmietvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Campingplatzbetreiber ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.

e) Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung zu stande, welche dem Gast sofort nach Betätigung des Buttons “zahlungspflichtig buchen“ per Mail zugesandt wird. (Buchung in Echtzeit).

2. Leistungen und Leistungsänderungen

2.1. Die vom Campingplatz geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der Beschreibung des jeweiligen Angebots sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.

2.2. Ohne besondere ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des Gastes auf die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes oder einer bestimmten Unterkunft, auf eine bestimmte Lage des- bzw. derselben sowie auf die Parkierung des- bzw. derselben neben oder in der Nähe des Stellplatzes oder der Unterkunft von mitreisenden Gästen.

2.3. Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe und Ausstattung sowie bestimmte Einrichtungen der dem Gast zugewiesenen Unterkunft/Stellplatz besteht nicht, sofern diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich eine entsprechende Größe und Ausstattung nicht aus der Buchungsgrundlage, der vereinbarten Unterkunfts- /Stellplatz- oder der Preiskategorie ergibt.

2.4. Zu ergänzenden Leistungen über die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Unterkunft hinaus ist der Campingplatzbetreiber RK nicht verpflichtet, soweit sich dies nicht aus der Buchungsgrundlage ergibt oder diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere für die Überlassung und den Zugang zu Freizeiteinrichtungen, für Verpflegungsleistungen, für Transportleistungen sowie für Betreuungs- und Hilfsleistungen.

2.5. Bezüglich Einrichtungen, Angeboten, Ausstattungen und sonstigen Leistungen, für die in der Buchungsgrundlage, insbesondere in der Onlinebeschreibung bzw. im Prospekt des Campingplatzbetreibers ausdrücklich auf saisonale Einschränkungen hingewiesen wurde, besteht die Leistungspflicht nur nach Maßgabe dieser saisonalen Beschränkungen.

2.6. Soweit Personen mit Behinderungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen als Gast aufgenommen werden, besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung keine vertragliche Verpflichtung auf die Herstellung, Schaffung und Aufrechterhaltung bestimmter Beschaffenheiten, Funktionalitäten, Einrichtungen oder Gegebenheiten, die für den Gast erforderlich oder von diesem gewünscht sind. Besondere Betreuungsleistungen für solche Gäste sind vertraglich nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind oder in der Buchungsgrundlage ausdrücklich als allgemeine Leistungen des Hauses angeboten werden. Anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Verpflichtung bei der Aufnahme solcher Personen bleiben hiervon unberührt.

2.7. Bezüglich der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen wird auf Ziff. 4 diese Bedingungen verwiesen.

3. Preise und Preiserhöhungen

3.1. Grundsätzlich gelten die zwischen dem Gast und dem Campingplatzbetreiber vereinbarten Preise.

3.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist der Campingplatzbetrteiber nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:

a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beherbergungsbeginn mehr als 4 Monate liegen.

b) Zum Zeitpunkt der gebuchten Beherbergung erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Unterkunfts-/Stellplatzpreis nach Maßgabe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2015 = 100).

c) Der Campingplatzbetreiber wird die Preisanpassung in Textform klar und verständlich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozentualen Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Gast geltend machen.

d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentualen Verhältnis vorgenommen, in dem sich der bei Geltendmachung der Preisanpassung zuletzt vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.

e) Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbarten Leistungspreises übersteigt, kann der Gast ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Campingplatzbetreiber vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung des Gasts bedarf keiner bestimmten Form und ist dem Campingplatzbetreiber gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Gast wird hierfür die Textform empfohlen. Der Campingplatzbetreiber wird den Gast ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist, im Zuge der Mitteilung der Preisanpassung hinweisen.

4. Minderjährige

4.1. Minderjährige werden nur in Begleitung einer zur Personensorgeberechtigen volljährigen Person im Harz-Camp Bremer Teich aufgenommen. Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten, die nicht gleichzeitig mit dem Kind als Gast aufgenommen werden, egal in welcher Form, ermöglichen keine Aufnahme des Kindes.

4.2. Bei mitreisenden Minderjährigen ist von der Leistungspflicht des Campingplatzbetreibers ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht die Übernahme einer Aufsichtspflicht umfasst. Die Aufsichtspflicht in Bezug auf Kinder obliegt, insbesondere unter Beachtung allgemeiner oder konkreter Hinweise des Campingplatzbetreibers zu örtlichen Verhältnissen und Gefahrenquellen (die auch in der jeweiligen Camping Parkordnung festgelegt sein können) ausschließlich den Eltern, bzw. den gesetzlichen Sorgeberechtigten oder mitreisenden erwachsenen Begleitpersonen, soweit ihnen die Aufsichtspflicht von den Sorgeberechtigten übertragen wurde. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Badesee, der sich auf dem Gelände befindet. Verkehrssicherungspflichten des Campingplatzbetreibers bleiben unberührt.

5. Zahlung und Umbuchungen

5.1. Der Campingplatzbetreiber ist, soweit die Zahlungsabwicklung vereinbarungsgemäß über diesen erfolgt, Inkassobevollmächtigt.

5.2. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast getroffenen und gegebenenfalls in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis/Stellplatzpreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen bei der Ankunft im Harz-Camp Bremer Teich und vor dem Bezug der Unterkunft bzw. der Inanspruchnahme des Stellplatzes oder der vertraglichen Leistungen zahlungsfällig und vor Ort zu bezahlen.

5.3. Nach Buchung ist keine Anzahlung fällig. Wird dennoch eine Anzahlung freiwillig vom Gast entrichtet, kann diese bei Stornierung oder Nichtanreise einbehalten werden und wird nicht zurückgezahlt.

5.4. Zahlungen, insbesondere Zahlungen aus dem Ausland, sind grundsätzlich gebühren- und spesenfrei für den angegebenen Zahlungsempfänger zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Zahlungen mit Kreditkarte sind im Regelfall möglich. Ein Rechtsanspruch auf Bezahlung mit Kreditkarten besteht jedoch nicht.

5.5. Ohne vollständige Bezahlung oder sonstigen Vorauszahlung besteht kein Anspruch des Gastes auf Bezug der Unterkunft/des Stellplatzes und auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen

6. Rücktritt und Nichtanreise; Abbruch des Aufenthalts

6.1. Der Gast wird darauf hingewiesen, dass bei Leistungsverträgen kein allgemeines gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht. Der Campingplatzbetreiber räumt dem Gast jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein vertragliches Rücktrittsrecht ein.

6.2. Der Rücktritt ist jederzeit bis zum Leistungsbeginn möglich. Dem Gast wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei einem Rücktritt bleibt der Anspruch des Campingplatzbetreibers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

6.3. Soweit der Gast das kostenlose Rücktrittsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausübt, hat er im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise die Bemessung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Belegungen, an den Campingplatzbetreiber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Leistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie z.B. Kurtaxe:

bis zu 14 Tagen vor Anreise 50% der Gesamtkosten
unter 14 Tagen vor Anreise 100% der Gesamtkosten
bei Nichtanreise 100 % der Gesamtkosten

6.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur für den Rücktritt bzw. die Nichtanreise eines einzelnen Gastes. Sie gelten für Paare, Familien und private Kleingruppen, soweit eine verbindliche Buchung für eine bestimmte Personenanzahl erfolgt ist auch im Falle der Reduzierung der Gästeanzahl unabhängig davon, ob diese durch bloße Mitteilung, ausdrückliche Kündigung oder Rücktrittserklärung oder durch Nichtanreise erfolgt.

6.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für einen Abbruch des Aufenthalts durch den Gast, soweit der Abbruch nicht durch ein gesetzliches oder vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht des Gastes gerechtfertigt ist oder der Campingplatzbetreiber aus anderen Gründen den Abbruch des Aufenthalts zu vertreten hat.

7. An- und Abreise

7.1. Ein Anspruch des Gastes auf Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen am Ankunftstag zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Nutzung der Unterkunft/des Stellplatzes sowie der Einrichtungen des Harz-Camp Bremer Teichs am Abreisetag bis zu einer bestimmten Uhrzeit.

7.2. Soweit im Einzelfall demnach keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ergeben sich die Zeiten für Leistungsinanspruchnahme am Ankunftstag der und der späteste Zeitpunkt der Freimachung am Abreisetag aus den Angaben desCampingplatzbetreibers, die dem Gast spätestens in der Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.

7.3. Die Anreise des Gastes hat zum angegebenen bzw. vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.

7.4. Für spätere Anreisen gilt:

a) Der Gast ist verpflichtet dem Campingplatzbetreiber spätestens bis zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Leistung bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.

b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Campingplatzbetreiber berechtigt, die Unterkunft/den Stellplatz anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtinanspruchnahme gelten die Bestimmungen in Ziff. 6 entsprechend.

c) Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des Campingplatzbetreibers nach Ziff. 6. auch für die nicht in Anspruch genommene Leistungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Campingplatzbetreiber hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der verspäteten Ankunft und Leistung einzustehen.

7.5. Die Freimachung hat vollständig zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Zeitpunkt, am Abreisetag zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung kann der Campingplatzbetreiber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Campingplatzbetreiber vorbehalten.

8. Pflichten des Kunden; Parkordnungen; Ausübung des Parkrechts; Mitnahme von Tieren; Kündigung durch den Campingplatzbetreiber

8.1. Der Gast ist zur Beachtung der Campingplatzordnung verpflichtet. Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter oder Aufsichtspersonen Minderjähriger haben diese zur Einhaltung der Campingplatzordnung einzuhalten und im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen zu ihrer Aufsichtspflicht hierfür einzustehen.

8.2. Die Campingplatzordnung enthalten Regelungen und Einschränkungen für die Nachtruhe, die im Regelfall von 22 Uhr bis 07 Uhr dauert. Es obliegt dem Gast, sich über individuelle Regelung zur Nachtruhe und die für die Nachtruhe geltenden Bestimmungen vor Ort zu informieren. Ausnahmen von den Regelungen zur Nachtruhe bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der Parkleitung.

8.3. In allen Unterkünften und Gebäuden (Sanitär, Rezeption, etc) des Campingplatzes besteht striktes Rauchverbot.

8.4. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft/den Stellplatz und deren Einrichtungen beim Bezug zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Schäden der Platzleitung oder deren Mitarbeiter unverzüglich mitzuteilen. Diese Obliegenheit besteht ausdrücklich auch für Mängel oder Schäden, die vom Gast nicht als Störung oder Beeinträchtigung angesehen werden, wenn für den Gast objektiv erkennbar ist, dass über Zeitpunkt und Verantwortlichkeit für solche Schäden und deren Zuordnung an ihn oder vorangegangene Gäste Unklarheiten entstehen können.

8.5. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich der Platzleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Beim wiederholten Auftreten von Mängeln oder Störungen oder wenn Abhilfemaßnahmen der Platzleitung den Mangel oder die Störung nicht abgestellt haben, ist der Gast zu einer nochmaligen Mängelanzeige verpflichtet. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.

8.6. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Campingplatzbetreiber durch Erklärung gegenüber der Platzleitung oder deren Mitarbeiter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Campingplatzbetreiber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Campingplatzbetreiber bzw. der Parkleitung erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.

8.7. Das Mitbringen von gefährlichen Tieren ist untersagt. Haustiere jeder Art sind grundsätzlich nur gestattet, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder zugelassen ist.

8.8. Die Nutzung von Stromsäulen auf dem Campingplatzt ist ausschließlich Campern vorbehalten, für die ein Stellplatz im Zeitraum der Nutzung gebucht wurde. Die Nutzung von Stromsäulen zur Aufladung von E-Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt und verstößt gegen die Platzordnung.

8.9. Der Campingplatzbetreiber übt das Haus- und Parkrecht aus. Er ist berechtigt Abmahnungen vorzunehmen, Kündigungen auszusprechen und Haus- und Parkverbote zu erteilen.

9. Rücktritt und Kündigung durch den Campingplatzbetreiber

9.1. Der Campingplatzbetreiber kann den Leistungsvertrag nach Leistungsbeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des Campingplatzbetreibers oder seiner Mitarbeiter

a) fortgesetzt gegen die Campingplatzordnung verstößt,

b) den Hausfrieden, andere Gäste, die Platzleitung und deren Mitarbeiter oder sonstige Dritte nachhaltig stört,

c) die Sicherheit des Campingplatzes, dessen Einrichtungen, von anderen Gästen oder der Platzleitung und dessen Mitarbeiter gefährdet,

d) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch des Inventars sowie von Anlagen oder Einrichtungen des Campingplatzes einschließlich des Außengeländes und dortiger Bepflanzungen oder Einrichtungen,

e) bei Verstoß gegen das Rauchverbot,

f) wenn er sich in anderer Weise in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

9.2. Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung des Gastes so schwerwiegend ist, dass, insbesondere im Interesse der anderen Gäste und der Sicherheit (insoweit insbesondere auch bei der Begehung von Straftaten) die sofortige Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gastes gerechtfertigt ist.

9.3. Der Campingplatzbetreiber kann den Vertrag vor Leistungsbeginn kündigen, wenn objektiv und konkret eine Verhaltensweise des Gastes zu erwarten ist, die nach Ziff. 9.1 eine Kündigung rechtfertigen würde.

9.4. DerCampingplatzbetreiber kann vom Vertrag vor Leistungsbeginn zurücktreten bzw. den Vertrag nach Leistungsbeginn kündigen, wenn vom Gast zu seiner Person, zum Anlass und Zweck der Buchung oder zu sonstigen vertragswesentlichen Umständen falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, wenn der Campingplatzbetreiber bei Kenntnis der wahren Umstände aus sachlichen Gründen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen wäre, die Buchung abzulehnen.

9.5. Kündigt der Campingplatzbetreiber oder tritt er zurück, so behält er den Anspruch auf den gesamten Mietpreis. Die Bestimmungen in Ziff. 6 gelten entsprechend.

9.6. Der Campingplatzbetreiber kann den Leistungsvertrag kündigen, wenn die Durchführung des Vertrages und insbesondere der Aufenthalt des Gastes aus objektiven, vom Campingplatzbetreiber nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere Elementarschäden, behördliche Auflagen oder Sperrungen, Naturereignisse, Krankheiten, Epidemien oder aus sonstigen Gründen höherer Gewalt vereitelt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, den Gast unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Umstände, welche die Kündigung begründen, zu informieren und die Kündigung zu erklären. Etwa vom Gast geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich an diesen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Gastes sind ausgeschlossen.

10. Haftungsbeschränkung; Abstellen von PKW und Fahrrädern

10.1. Der Campingplatzbetreiber haftet unbeschränkt,
– soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
– soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.
Im Übrigen ist die Haftung des Campingplatzbetreibers beschränkt auf Schäden, die durch den Campingplatzbetreiber oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

10.2. Der Campingplatzbetreiber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Eintrittskarten, Karten für Beförderungsleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die vom Campingplatzbetreiber bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft/des Stellplatzes vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

10.3. Soweit dem Gast ein Fahrzeugstellplatz auf dem Gelände des Harz-Camp Bremer Teichs, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Campingplatzbetreibers. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des Campingplatzes abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sowie von Fahrrädern haftet der Campingplatzbetreiber nicht.

10.4. Für Beschädigungen, die an Fahrzeugen von Gästen wegen Missachtung von auf dem Campingplatz entsprechend ausgewiesenen Beschränkungen entstehen, übernimmt der ampingplatzbetreiber keine Haftung. Das gleiche gilt für evtl. Beschädigungen, die anlässlich der Befreiung eingesunkener oder festgefahrener Fahrzeuge auf dem Gelände des Harz-Camp Bremer Teichs entstehen.

11. Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Campingplatzbetreiber und dem Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.

13.2. Der Gast kann den Campingplatzbetreiber nur an dessen Sitz verklagen.

13.4. Für Klagen des Campingplatzbetreibers gegen den Gast ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Campingplatzbetreibers vereinbart.

13.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.